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Änderung der Beilhilfe in Hessen

Das Bundesland Hessen hat sehr kurzfristig zum 01.11.2015 Änderungen an seiner Beihilfenverordnung vorgenommen.

Leider gilt diese Änderung, nach Rücksprache mit der Behilfenstelle in Hessen, auch für Referendarinnen und Referendare, einen Bestandsschutz gibt es leider nicht.

Warum? Hessen will sparen und Hessen muss sparen. 20 Mio. € sollen bei der Beihilfe mit Leistungskürzungen eingespart werden, um auch die Vorgaben der „Schuldenbremse“ zu erfüllen.

Mit der neuen Beihilfenverordnung ändert sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen. Bisher hat das Hessische Beihilferecht im stationären Bereich Regel- und Wahlleistungen im Zweibettzimmer und den Privatarzt als beihilfefähig anerkannt.

Dabei gilt es für den Beihilfeberechtigten mit einer Erklärung zur Beihilfenverordnung zu entscheiden, ob künftig weiterhin ein Anspruch auf Wahlleistungen (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) für sich (und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen) gegen Zahlung von monatlich 18,90 €  bestehen soll oder ob bei einer Krankenhausbehandlung nur noch Regelleistungen in Anspruch genommen werden können.

Auch in Zukunft müssen Beihilfeberechtigte bei der Neuverbeamtung innerhalb von 3 Monaten!!! (Ausschlussfrist; Waisen und Witwen innerhalb von 6 Monaten) eine Erklärung zur stationären Krankenhausbehandlung abgeben.

Aktuell erhalten Beihilfeberechtigte ein Schreiben von ihrer Beihilfenstelle in welchem sie eine Erklärung abgeben müssen (siehe Erklärung anbei).

Was bedeutet das konkret für Ihre Kunden mit Beihilfeanspruch nach der Hessischen Beihilfenverordnung?
Wird auf der Erklärung „Ja“ angekreuzt, entscheiden sich die Beihilfeberechtigten weiterhin dafür, für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Wahlleistungen (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) bei einer Krankenhausbehandlung in Anspruch zu nehmen. Damit erklären sie sich auch zu einer monatlichen Zahlung von 18,90 € bereit. Der Eigenbehalt in Höhe von 16 € pro Tag für die Inanspruchnahme der Wahlleistung bleibt weiterhin bestehen
In diesem Fall muss die bestehende private Krankenversicherung im stationären Bereich nicht angepasst werden.

Wird auf der Erklärung „Nein“ angekreuzt, verzichtet der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich auf den Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen von Wahlleistungen, d.h. es besteht nur noch ein Anspruch auf Regelleistungen (Unterkunft im Mehrbettzimmer, keine privatärztliche Behandlung).
In diesem Fall sollte die private Krankenversicherung angepasst werden. Dies hätte zur Folge, dass erneut Gesundheitsfragen (vereinfachte Gesundheitsprüfung seitens der Gesellschaft) beantwortet werden müssten, da es sich um einer Erhöhung des Versicherungsschutz handeln würde.

Mustererklärung zur neuen Beihilfenverordnung

Bild: „Pencils“ –  iStock.comArkhipov

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